ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GSI – Gesellschaft für Systementwicklung und Instrumentierung mbH
1.) Allgemeines
Wir verkaufen und liefern ausschließlich zu unseren nachfolgend genannten
Bedingungen, deren Geltung für alle jetzigen und künftigen Kaufverträge
vereinbart wird. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige
Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von den eigenen Liefer- und Zahlungsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2.) Angebote, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus einem schriftlichen
Einzelangebot nichts anderes ergibt. Aufträge des Bestellers sind für
diesen für die Dauer von 4 Wochen bindend. Sie sind durch den Besteller
widerruflich, wenn nicht innerhalb dieser 4 Wochen eine schriftliche
Auftragsbestätigung von uns vorliegt. Mit der Auftragsbestätigung wird der
Auftrag für uns verbindlich.
Bei sofortiger Lieferung dient die Rechnung zugleich als
Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die
als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird vor
Ausführung von Reparaturen ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies
ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.
Bei der Beauftragung zur Erstellung kundenspezifischer Lösungen sichert
der Besteller zu, dass alle an uns als Bestandteil der Beauftragung
beigestellten Unterlagen, Zeichnungen und Muster frei von Rechten Dritter
sind.
3.) Abrufaufträge
Liegen bei Abrufaufträgen zur Zeit der Auftragsbestätigung nicht alle Liefertermine fest, so gilt als vereinbart, dass das gesamte Auftragsvolumen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Auftragsbestätigung vom Besteller abgenommen wird. Von dieser "Abrufauftragsregelung" abweichende Vereinbarungen werden mit der Auftragsbestätigung von uns schriftlich bestätigt.
4.) Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
Lieferfristen gelten nur annähernd. Auch bei Terminvereinbarungen geraten
wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Werden
wir an der rechtmäßigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt bei Arbeitskämpfen
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Versendung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hinderniss werden wir in wichtigen Fällen dem
Besteller baldmöglichst mitteilen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Vom Besteller
gewünschte Änderungen können eine Verlängerung der Lieferfrist nach sich
ziehen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Im Falle des Lieferverzugs hat der Besteller, nachdem er
eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, nur das Recht auf Rücktritt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind
ausgeschlossen. Rücksendungen jeder Art können nur angenommen werden, wenn
die - vorher erteilte - Rücksendenummer deutlich auf der Paketverpackung
zu erkennen ist. Unfreie Sendungen jeder Art werden ohne unsere vorherige,
schriftliche Einwilligung nicht angenommen.
5.) Änderung der technischen Spezifikation
Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ohne gesonderte Mitteilung vor. Bei kundenspezifischen Produkten werden wir Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Besteller und nach Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung vornehmen.
6.) Preise, Versand, Verpackung und Versicherung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise netto ab einem
unserer Lager in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich Verpackung,
Fracht, Spesen und Transportversicherung. Diese werden in der Rechnung
gesondert ausgewiesen. Die Preis- und Rechnungsstellung erfolgt in EURO.
Bei Kostenänderungen und bei kundenbedingter Überschreitung der Laufzeit
eines Abrufauftrages nach Vertragsabschluss, behalten wir uns eine
entsprechende Preisanpassung vor.
Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen und ohne Gewähr für die
preiswerteste Verfrachtung. Die Verpackung kann auf Kosten des Kunden an
uns zurückgegeben werden, wenn nicht die Rücknahme der mit
RESY-Kennzeichen versehenen Pappkartonagen durch örtliche Werkstoffhändler
vorgezogen wird. Der Spediteur ist kein Vertreiber und damit nicht zum
Rücktransport heranzuziehen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir
die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
7.) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer des von uns gewählten Transportunternehmens auf den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig.
8.) Zahlungsbedingungen
Unsere offenen Rechnungen sind brutto Kasse in Höhe des Rechnungsbetrages
ohne jeden Abzug, porto- und spesenfrei sofort nach Rechnungserhalt
fällig. Ein längeres Zahlungsziel oder ein Skonto wird gewährt, wenn es
bei Rechnungsstellung ausdrücklich eingeräumt wird.
Bei Berechnung und Zahlung in Fremdwährung sind wir berechtigt, statt der
Rechnungssumme den Betrag zu verlangen, der erforderlich ist, um einen
EURO-Betrag zu erzielen, der sich bei Zugrundelegung des Umrechnungskurses
zuzüglich der üblichen Bankspesen bei Auslandsüberweisungen am Tage der
Auftragsbestätigung ergibt. Zahlungen sind erfüllt, wenn wir über den
vollen Betrag verfügen können. Bei Überschreitung des Zahlungszieles
berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a.. Aufrechnungsrechte stehen
dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind
berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu
überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder
tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Geschäftspartners ein, sind wir berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu
widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme
auszuführen. Darüber hinaus werden gewährte Zahlungsziele hinfällig und
alle Ansprüche von uns sofort fällig, wenn der Geschäftspartner mit einer
fälligen Leistung in Rückstand gerät, Schecks und andere Rechte nicht
einlöst, uns gewährte Einzugsberechtigungen widerruft, oder Insolvenz
anmeldet. In derartigen Fällen sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des
Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden bereits
gelieferte Ware sicherheitshalber zurückzuholen.
9.) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet oder
umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl.
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der
Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die
Forderungen aus den Weiterverkäufen gehen bis zur Höhe unserer
Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung auf uns über. Wir können
jederzeit verlangen, dass der Besteller uns den Namen des Abnehmers
bekannt gibt und sind berechtigt, den Abnehmer von dem Forderungsübergang
in Kenntnis zu setzen und bei Zahlungsverzug die Forderung direkt beim
Abnehmer einzuziehen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der
Besteller zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht berechtigt.
10.) Kostenaufrechnung für Änderungen, Werkzeuge und Entwicklungen
Durch die von uns dem Besteller aufgerechneten Kosten für Produktänderungen, Werkzeuge oder Entwicklungen jeglicher Art entsteht kein Eigentumsanspruch des Bestellers an dem Design von Produkten, den Werkzeugen oder dem geistigen Eigentum der Entwicklungen. Davon abweichende Vereinbarungen werden von uns nur schriftlich mit der Auftragsbestätigung getroffen. Werkzeuge, die sich bereits im Eigentum des Bestellers befinden und von uns verwendet werden, bleiben Eigentum des Bestellers.
11.) Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Reparaturen
Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich unter genauer
Aufstellung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich die Rügen
auf die Leistungsfähigkeit der Maschinen beziehen. Mit der Anzeige ist die
Übernahmebescheinigung, mit der die Aushändigung der Begleitdokumentation
(Bedienungsanleitung etc.) und die fachkundige Einweisung bestätigt wird,
zu übersenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Mängelansprüche des
Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Mangels
beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung 12 Monate ab
Gefahrübergang (bei der Anwendung von Werkvertragsrecht ab der Abnahme
durch den Besteller). Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, wenn Eingriffe in
gelieferte Bauteile/ Geräte durch von uns nicht autorisierte Personen
vorgenommen worden sind. Insbesondere haften wir dann nicht für Schäden
infolge fehlerhaften Einbaus, Bedienungsfehlern, und äußerlichen
Einwirkungen. Eine Gewährleistung entfällt auch, wenn die Seriennummer
eines gelieferten Bauteils / Geräts unkenntlich ist oder entsprechende
Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört wurden.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit
nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen. Teile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder
nach Art ihrer Verwendung einem schnellen Verschleiß unterliegen, z.B.
Anzeigelampen, Sicherungen, Schalter und Druckköpfe sind von der
Gewährleistung ausgenommen sowie alle Schäden, die durch außergewöhnliche
Belastungen, wie Lichtbogen, Strahleneinwirkung, elektrostatische und
elektromagnetische Störfelder, Umwelteinflüsse und Betriebsbedingungen
etc. hervorgerufen werden. Die in unseren gedruckten oder elektronischen
Dokumentationen angegebenen Daten sind unverbindliche Informationen und
stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Irrtümer und
Veränderungen des Liefersortimentes und der Preise sind vorbehalten. Alle
angegebenen Markennamen sind Eigentum der entsprechenden Unternehmen.
12.) Ergänzende Bedingungen für Entwicklungsaufträge
a) Gegenstand des Auftrages: Der Gegenstand eines Entwicklungsauftrages
ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein uns
erteilter Entwicklungsauftrag wird für uns nur mit einer entsprechenden
schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
b) Durchführung des Auftrages: Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur
erfolgreichen Durchführung des Entwicklungsauftrages beizutragen und
insbesondere alle für uns im Zusammenhang mit der Durchführung des
Entwicklungsauftrages benötigten Unterlagen, eigene Kenntnisse des
Auftraggebers sowie Erfahrungen usw. zur Verfügung zu stellen.
c) Entwicklungserfolg: Für einen Entwicklungserfolg des betreffenden
Auftrages stehen wir nicht ein, wenn er aus Gründen, die für uns bei
Vertragsabschluss nicht erkennbar waren oder die nach Vertragsabschluss
eintreten und in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, nicht
oder nicht vollständig erreicht werden kann.
d) Kosten und Dauer eines Entwicklungsauftrages: Wenn wir erkennen, dass
der Entwicklungsauftrag in der vereinbarten Zeit und/oder zu dem
vereinbarten Entgelt nicht durchgeführt werden kann, treffen beide
Vertragsparteien über die Fortsetzung der Arbeiten und die Kostentragung
eine zusätzliche Regelung. Kann diesbezüglich keine Einigung erreicht
werden, so sind wir zur Kündigung des Entwicklungsauftrages berechtigt und
haben Anspruch auf den dem angefallenen Entwicklungsaufwand entsprechenden
Teil des ursprünglich vereinbarten Preises.
e) Geheimhaltung, Veröffentlichung: Wir werden als geheimhaltungsbedürftig
gekennzeichnete Informationen, die wir anlässlich der Auftragserteilung
bzw. der Durchführung des Entwicklungsauftrages vom Auftraggeber erhalten,
auch nach Beendigung des Entwicklungsauftrages Dritten nicht mitteilen,
solange und soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Der Auftraggeber ist
uns gegenüber in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet. Der
Auftraggeber darf Entwicklungsergebnisse unter Nennung des Urhebers und
nach vorheriger Abstimmung mit uns veröffentlichen, wenn dem nicht im
Einzelfall Gründe entgegenstehen (z.B. Gefährdung einer
Schutzrechtsanmeldung). Erfolgt die Veröffentlichung für Zwecke der
Werbung, hat auf unser Verlangen die Nennung des Urhebers zu unterbleiben.
13.) Vereinbarung zur Rücknahmepflicht der Hersteller nach §10 Abs. 2 ElektroG
Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt uns von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
14.) Datenhinweis
Wir speichern personen- und firmenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen und verarbeiten diese innerhalb unseres Unternehmens.
15.) Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Alle vertraglichen Vereinbarungen unterliegen deutschem Recht.
Erfüllungsort ist der Sitz der GSI – Gesellschaft für Systementwicklung
und Instrumentierung mbH. Für Kaufleute ist der Gerichtsstand der Sitz der
GSI – Gesellschaft für Systementwicklung und Instrumentierung mbH.
16.) Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Aachen, den 04. März 2015